Ihr persönlicher Ansprechpartner
Limmat-Zürich Umzug GmbH

Lättenstrasse 2
8952 Schlieren

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Geschäftsbedingungen

I. Transportübernahme

  1. Die Ausführung eines Möbeltransportes erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen. Spezielle Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn Sie schriftlich getroffen werden.
  2. Jeder Transportauftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann: Hauptverkehrsstraßen sowie die Straßen und Wege zu den Häusern, wo Beladung und Entladung stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen wird der Umzugspreis nach Maßgabe der Mehraufwendungen im Rahmen der geltenden Tarife erhöht.

II. Preis

Als Transportpreis gilt der zwischen den Parteien vereinbarte Betrag. Vorbehalten bleiben die im Zeitpunkt der Transportausführung geltenden Tarife und Kursverhältnisse, die auch dann als Grundlage dienen, wenn kein fester Preis vereinbart worden ist. Nicht im Transportpreis eingeschlossen sind, besondere Vereinbarungen vorbehalten, die folgenden Aufwendungen:

  1. das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, insbesondere der Mehraufwand für nachträgliche Verpackung am Transporttag.
  2. spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial, sowie dessen Miete oder Kauf;
  3. das Demontieren und Montieren von komplizierten Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Spezialisten benötigen;
  4. der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügen, Kassenschränken und anderen Gegenständen von mehr als 100 kg Einzelgewicht;
  5. das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.
  6. der Transport von Gegenständen, der durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;
  7. die Prämien von All Risk Versicherungen;
  8. Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
  9. Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art. Alle diese und allfällige weitere Mehrleistungen bedingen einen besonderen Zuschlag;
  10. das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden.

Umzüge sind bar, direkt im Anschluss an den Ausladen zu bezahlen. Es kann auch Vorauszahlung geleistet werden. Muss Rechnung gestellt werden wird dieser Aufwand separat verrechnet. Die Zahlungsfrist beträgt 5 Tage. Bei Zahlungsverzug werden dem Schuldner neben den gesetzlichen Verzugszinsen sämtliche Inkassoaufwendungen weiterverrechnet. Limmat-Zürich Umzug GmbH steht das Retentionsrecht am Transportgut gemäß Artikel 451 OR zu.

Bei Rückgängigmachung eines Auftrages durch den Auftraggeber hat er gegenüber Limmat-Zürich Umzug GmbH ein Reuegeld in der Höhe eines Drittels des vorgesehenen Transportpreises zu entrichten. Entsteht Limmat-Zürich Umzug GmbH ein Schaden, der über diesen Drittel hinausgeht, haftet ihm der Auftraggeber auch für den Mehrbetrag.

III. Haftung des Transportunternehmers

Limmat-Zürich Umzug GmbH haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind.

Die Verpackung hat den normalen Transportanforderungen zu entsprechen. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen sowie alle kleinen Gegenstände einer geeinigten Verpackung. Die Haftung von Limmat-Zürich Umzug GmbH beschränkt sich jedenfalls auf die Kosten einer allfällig möglichen Reparatur, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung und Entschädigung für Wertminderung. Für den Inhalt von Kisten, Karton und anderen Behältnissen haftet Limmat-Zürich Umzug GmbH nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Leute vorgenommen worden sind. Für Schäden am Transportgut welche durch unsachgemässe Verpackung, De- und Montage oder Stauen durch den Kunden oder seine Helfer entstanden sind, wird jegliche Haftung abgelehnt.

Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung im Domizil des Auftraggebers, der Einlagerung oder der Übergabe der Ladung an ein anderes Transportunternehmen.

Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen.
Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind ebenfalls innert drei Tagen schriftlich zu melden.
Allfällige Schadenersatzforderungen sind innert 30 Tagen nach erfolgter Schadenmeldung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

IV. Haftungsausschuss

Die Schadensersatzleistung bei Beschädigung oder Totalverlust beträgt höchstens CHF. 500.00 m3, unter Vorbehalt von Ziffer 14; Teile eines Kubikmeter werden proportional angerechnet.

Limmat-Zürich Umzug GmbH ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun von Limmat-Zürich Umzug GmbH erteilte Weisung, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche Limmat-Zürich Umzug GmbH keinen Einfluss hat. Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit, ist der Transportunternehmer von seiner Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.

Bargeld und Wertsachen sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlungsobjekte übernimmt Limmat-Zürich Umzug GmbH keine Haftung. Wird Limmat-Zürich Umzug GmbH ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Transportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Auftraggeber den Versicherungsschutz im Sinne von Ziffer 16 und 17.

Für Schäden, die am Transportgut oder an Gebäuden entstehen, weil die in Ziffer 2 umschriebenen normalen Transportverhältnisse nicht vorhanden sind, oder bei Transporten von Gegenständen durch Fenster, über Terrassen oder Balkone, übernimmt Limmat-Zürich Umzug GmbH keine Haftung.

Limmat-Zürich Umzug GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Feuer, Unfälle, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Unfall entstehen, ebenso nicht für die in Ziffer 7,8 und 12 erwähnten Gegenstände.

Ohne gegenseitige Vereinbarung ist Limmat-Zürich Umzug GmbH für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstehenden Kosten (Standgelder, Zwischenlagerung usw.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet Limmat-Zürich Umzug GmbH nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.

V. Transportversicherung

Zur Deckung der Transport-Risiken vermittelt Limmat-Zürich Umzug GmbH auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers eine entsprechende Versicherung gegen Bezahlung der vereinbarten Prämien. Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände von Limmat-Zürich Umzug GmbH oder seine Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken, für die Limmat-Zürich Umzug GmbH nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet. Der Auftraggeber, respektive seine Versicherungsgesellschaft verzichtet auf Regressansprüche.

Die Schadenfälle sollen in der Regel durch die Vermittlung von Limmat-Zürich Umzug GmbH erledigt werden. Vor Auszahlung der Entschädigungssumme an den Auftraggeber sind allfällige Ansprüche des Transportunternehmers zu befriedigen.

VI. Zoll

Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Transportunternehmer sowie den Zollorganen die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung des Auftraggebers ist der Transportunternehmer berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.

Limmat-Zürich Umzug GmbH hat den Auftraggeber auf die bestehenden Zollvorschriften hinzuweisen.
Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich.
Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet Limmat-Zürich Umzug GmbH für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Die tarifgemässen Zollabfertigungskosten setzen eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zoll-Aufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Transportunternehmer entsprechend zu vergüten. Limmat-Zürich Umzug GmbH ist nicht verpflichtet Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt Limmat-Zürich Umzug GmbH in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein nachgewiesener Kursverlust zu ersetzen.

VII. Allgemeines

Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung von Limmat-Zürich Umzug GmbH. Limmat-Zürich Umzug GmbH ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Transportauftrages ohne Voranzeige einem andern Transportunternehmer zu übertragen.

Alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise das Personal, das Transportgut oder das Transportmittel gefährden oder sonst wie beeinträchtigen könnten, sind vom Transport ausgeschlossen.

Limmat-Zürich Umzug GmbH ist verpflichtet, die Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten und die Verladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen des Wagenmaterials begonnen werden können. Die Ablieferung am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen. Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist Limmat-Zürich Umzug GmbH berechtigt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich die Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerortes.

Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche Limmat-Zürich Umzug GmbH keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.

Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen Abgeltung der dadurch Limmat-Zürich Umzug GmbH entstehenden Kosten und Nachteile. Eine solche Umdisposition setzt voraus, dass Limmat-Zürich Umzug GmbH in der Lage ist, die ausführenden Organe zeitgerecht zu verständigen.

VIII Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien der schweizerische Sitz von Limmat-Zürich Umzug GmbH

Stand Dezember 2018